Zuletzt aktualisiert am 17.08.2018
1.1
Die World Ju-Jitsu Federation Schweiz (im folgenden kurz WJJF-CH genannt) ist ein gemeinnütziger Verband gemäss Artikel 60 ff ZGB und wurde am 01. Mai 1987 gegründet.
1.2
Die WJJF-CH ist ihrerseits Mitglied der internationalen WJJKO/WJJF.
1.3
Sitz der WJJF-CH ist der jeweilige Wohnsitz des Präsidenten.
1.4
Die Ziele der WJJF-CH sind:
1.5
Die WJJF-CH anerkennt alle Budopraktiken, die sich traditionell um die Selbstverteidigung bemühen.
1.6
Die WJJF-CH ist politisch und konfessionell neutral. Sie verfolgt keine gewerkschaftlichen Ziele und macht keine Unterschiede in Bezug auf Funktion, Grad, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe und Sprache.
1.7
Die WJJF-CH unterhält eine Internethomepage (www.wjjf.ch) welche als Band und Kommunikationsplattform zwischen den Mitgliedern dient.
2.1
Die WJJF-CH besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahmegesuche sind an den Vorstand der WJJF-CH zu richten, welcher über die Aufnahme in den Verband entscheidet.
2.2
Mit dem Einreichen des Aufnahmegesuches anerkennt jedes Mitglied die Statuten.
2.3
Jedem Mitglied der WJJF-CH wird ein Budo-Pass abgegeben. Dieser Ausweis ist weltweit anerkannt.
2.4
Mitgliedern der WJJF-CH steht es frei, bei ähnlichen Verbänden angeschlossen zu sein.
2.5
Die Prüfungsbestimmungen sind im technischen Reglement niedergeschrieben. Auf Vorschlag der WJJF-CH kann einem Mitglied, welches den Interessen der World Ju-Jitsu Federation gedient hat, zwischen dem ersten und fünften Dan maximal ein weiterer Dan-Grad verliehen werden.
2.6
Wird einem Antragsteller die Aufnahme verweigert, oder ein Mitglied ausgeschlossen, kann der Betroffene zu Handen der nächsten Hauptversammlung schriftlich Rekurs einlegen.
3.1
Die Organe der World Ju-Jitsu Federation Schweiz sind:
3.2
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des laufenden Jahres statt. Sie behandelt die Geschäfte wie folgt:
3.3
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens 60 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Anträge sind dem Vorstand bis 31. Dezember zuvor schriftlich einzureichen.
3.4
Ausserordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt (Mitgliederbestand per 31. Dezember des vorangegangenen Jahres).
3.5
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit relativer Stimmenmehrheit.
Wahlen erfolgen, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschliesst, offen, wobei im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr entscheidet.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
3.6
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Für die Vorstandsmitglieder gibt es keine Amtszeitbeschränkung.
3.7
Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
4.1
Die WJJF-CH erhebt eine einmalige Eintrittsgebühr und einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe derselben werden von der Hauptversammlung festgelegt. Die neuen Beiträge gelten jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr.
4.2
Über die Ein- und Ausgaben wird eine Vereinsrechnung geführt. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4.3
Das Rechnungsjahr entspricht zwei Kalenderjahren.
4.4
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4.5
Die Abänderung der Statuten durch die Hauptversammlung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
5.1
Jedes Mitglied kann jederzeit aus der WJJF-CH austreten. Ein Austritt hat in schriftlicher Form an den Präsidenten zu erfolgen.
5.2
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Zwecke der WJJF-CH verstösst.
6.1
Die Auflösung der WJJF-CH kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder anlässlich einer ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
6.2
Ueber die gemeinnützige Verwendung des Verbandsvermögens beschliesst die Auflösungsversammlung.
Die Statuten wurden von der Hauptversammlung 2011 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 4. März 1995.
Wil, 12. März 2011